OLG Köln - Beschluss vom 24.04.2009
4 WF 39/09
Normen:
GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1703
OLGReport-Köln 2009, 538
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 165/08

Streitwert eines Ehescheidungsverfahrens; Berücksichtigung von Sozialleistungen

OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 4 WF 39/09

DRsp Nr. 2009/16903

Streitwert eines Ehescheidungsverfahrens; Berücksichtigung von Sozialleistungen

Sozialhilfeleistungen sind nicht als Einkommen i.S. von § 48 Abs. 3 GKG anzusehen (OLG Schleswig - 13 WF 135/08 - 27.10.2008).

Tenor:

Die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist unbegründet.

Zu Recht hat das Familiengericht den Gegenstandswert für die Scheidungssache auf 2.400,00 € (gerundet) festgesetzt. Gemäß § 48 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GKG ist der Gegenstandswert in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfanges und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommenssituation der Parteien, nach seinem Ermessen zu bestimmen, wobei für die Einkommensverhältnisse der Parteien das in 3 Monaten erzielte Nettoeinkommen einzusetzen ist und der Streitwert nicht unter 2.000,00 € angenommen werden darf.