OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2017
10 WF 107/16
Normen:
VV RVG Nr. 1000 VV; FamGKG Nr. 1500 KV;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1957
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 149/16

Streitwert eines Vergleichs bei Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche im Gewaltschutzverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2017 - Aktenzeichen 10 WF 107/16

DRsp Nr. 2017/10191

Streitwert eines Vergleichs bei Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche im Gewaltschutzverfahren

Zur Bemessung des Vergleichsmehrwerts, wenn eine Einigung im Gewaltschutzverfahren sich auch auf Haushaltsgegenstände erstreckt.

Haben die Parteien sich im Gewaltschutzverfahren über die Verteilung des gemeinsamen Hausrats geeinigt, so ist ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 2.000 EUR festzusetzen (§§ 48 Abs. 2 FamGKG, 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 1.500 €, der Vergleichswert jedoch auf 3.500 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV RVG Nr. 1000 VV; FamGKG Nr. 1500 KV;

Gründe: