OLG Hamm - Beschluß vom 18.01.1999
5 WF 507/98
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 3 § 15 § 1 Abs. 2 S. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 § 1 Abs. 5 ; ZPO § 623 Abs. 2 S. 2, S. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 289/98

Streitwert für aus dem Verbund abgetrennte, nunmehr selbständige Familiensache

OLG Hamm, Beschluß vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 5 WF 507/98

DRsp Nr. 2000/7286

Streitwert für aus dem Verbund abgetrennte, nunmehr selbständige Familiensache

1. Nach Abtrennung der Sorgerechtssache aus dem Scheidungsverbund ist das Verfahren nicht mehr als Scheidungsfolgesache, sondern als selbständige Familiensache fortzusetzen.2. Maßgebend für die Wertbemessung ist danach § 30 Abs. 2, 3 KostO, wonach der Wert hier auf 5.000,00 DM festzusetzen ist.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 3 § 15 § 1 Abs. 2 S. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 § 1 Abs. 5 ; ZPO § 623 Abs. 2 S. 2, S. 4 ;

Gründe:

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Nach der hier gemäß § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgten Abtrennung der Sorgerechtssache aus dem Scheidungsverbund war das Verfahren nicht mehr als Scheidungsfolgesache, sondern als selbständige Familiensache fortzusetzen, § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO. Damit entfiel die Grundlage für die Anwendung des § 12 Abs. 2 S. 3 GKG, den das Familiengericht seiner Wertfestsetzung zugrundegelegt hat.

Bei dem vor der Abtrennung zutreffenden Wertansatz von 1.500,00 DM bleibt es auch nicht im Hinblick auf § 15 GKG, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist.