I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Nach der hier gemäß § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgten Abtrennung der Sorgerechtssache aus dem Scheidungsverbund war das Verfahren nicht mehr als Scheidungsfolgesache, sondern als selbständige Familiensache fortzusetzen, § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO. Damit entfiel die Grundlage für die Anwendung des § 12 Abs. 2 S. 3 GKG, den das Familiengericht seiner Wertfestsetzung zugrundegelegt hat.
Bei dem vor der Abtrennung zutreffenden Wertansatz von 1.500,00 DM bleibt es auch nicht im Hinblick auf § 15 GKG, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|