OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.03.2001
5 WF 24/01
Normen:
BGB § 1361b; HausrVO § 18 a, § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 316
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 2/01

Streitwert; Geschäftswert; Wohnungszuweisung bei Getrenntleben

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 5 WF 24/01

DRsp Nr. 2001/7000

Streitwert; Geschäftswert; Wohnungszuweisung bei Getrenntleben

»Der Geschäftswert für das Verfahren der Wohnungszuweisung bei Getrenntleben der Ehegatten bestimmt sich nach dem sechsmonatigen Mietwert der Ehewohnung.«

Normenkette:

BGB § 1361b; HausrVO § 18 a, § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß den §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht begründet. Es entspricht zwischenzeitlich ganz herrschender Ansicht, dass der Geschäftswert für das Verfahren der Wohnungszuweisung bei Getrenntleben der Ehegatten nach § 1361 b BGB in Höhe des sechsmonatigen Mietwertes festzusetzen ist (Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 1361 b BGB Rdnr. 73 m. w. N.). Der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat seine Gegenansicht (einjähriger Mietwert, Beschluss vom 1. September 1987, JurBüro 1988, 339) zwischenzeitlich aufgegeben und folgt ebenfalls der herrschenden Auffassung (Beschluss vom 17. Januar 2001, 2 F 91/00, bislang nicht veröffentlicht).