Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert für die Folgesache Sorgerecht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend mit 1.500,00 DM bewertet. Die die elterliche Sorge für ein Kind betreffenden Verfahren sind gemäß § 621 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Familiensachen. Handelt es sich bei diesen sorgerechtlichen Verfahren um Folgesachen zu einem anhängigen Scheidungsverfahren, so beträgt der Gegenstandswert grundsätzlich 1.500,00 DM, § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG, sofern nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien ein höherer oder geringerer Wert zu bestimmen ist, § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall zu der von der Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners mit der Beschwerde geltend gemachten Höherbewertung des Gegenstandswertes der Folgesache Sorgerecht führen würden, liegen nicht vor.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|