OLG Köln - Beschluss vom 02.10.2007
II-4 WF 174/07
Normen:
KostO § 100 Abs. 3 ; HausratsVO § 21 Abs. 3 S. 2 ; GKG § 53 Abs. 2 ; RVG § 24 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2008, 161
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 307 F 291/06

Streitwert im Wohnungszuweisungsverfahren nach einjährigem Mietwert - Festbetragsregelung für einstweilige Anordnung

OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen II-4 WF 174/07

DRsp Nr. 2007/19206

Streitwert im Wohnungszuweisungsverfahren nach einjährigem Mietwert - Festbetragsregelung für einstweilige Anordnung

»1. Für das Wohnungszuweisungsverfahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 100 Absatz 3 KostO nach dem einjährigen Mietwert. Es entspricht der ganz überwiegenden Meinung, der auch der Senat folgt (vgl. FamRZ 2005, 639, dort allerdings ohne Eingehen auf den Streitstand), dass die Regelung für die Trennungszeit eine Herabsetzung nicht zulässt. Soweit im Rahmen des früher geltenden, gleichlautenden § 21 Absatz 3 Satz 2 HausratsVO ein geringerer Streitwert vertreten wurde, ist daran nicht mehr festzuhalten, nachdem der Gesetzgeber in Kenntnis des Streitstandes die Regelung ohne Änderung in § 100 Absatz 3 KostO übernommen hat (vgl. zuletzt OLG Dresden FamRZ 2007, 234 mit weiteren Nachweisen).2. Für die einstweilige Anordnung gilt die Festbetragsregelung in §§ 53 Absatz 2 GKG, 24 Satz 2 RVG

Normenkette:

KostO § 100 Abs. 3 ; HausratsVO § 21 Abs. 3 S. 2 ; GKG § 53 Abs. 2 ; RVG § 24 Satz 2 ;

Gründe: