OLG Köln - Beschluss vom 26.02.2004
4 UF 19/04
Normen:
BGB § 1361b ; HausrVO §§ 13 18a ; ZPO § 620 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 639
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 29.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 298/03

Wohnungszuweisung und Nutzungsvergütung

OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 4 UF 19/04

DRsp Nr. 2004/13878

Wohnungszuweisung und Nutzungsvergütung

1. Gegen einen Beschluss des Familiengerichts auf Wohnungszuweisung nach §§ 18 a HausrVO, 1361 b BGB ist die befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO das zulässige Rechtsmittel. Das Verfahren nach §§ 18 a HausrVO, 1361 b BGB ist auch neben einem Verfahren nach § 620 Nr. 7 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln, 25.ZS - FS -, FamRZ 1994, 632). 2. Der Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ist der Höhe nach an eine vorrangige Regelung über die Anrechnung eines Wohnvorteils auf den Trennungsunterhalt des die Wohnung nutzenden Unterhaltsberechtigten gebunden. Nur im Ausnahmefall ist daher dann eine Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Nutzungsvergütung berechtigt, wenn der im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts dem Einkommen des Unterhaltsberechtigten zugerechnete Wohnvorteil nicht den ihm unterhaltsrechlich zurechenbaren Nutzungswert entspricht.

Normenkette:

BGB § 1361b ; HausrVO §§ 13 18a ; ZPO § 620 Nr. 7 ;

Gründe:

Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 13, 18 a HausrVO, 621 e ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.