Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S H , Schwabach, wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 16.09.2008 (3 F 306/07) bezüglich der Ehescheidung abgeändert.
Der Streitwert für die Ehescheidung wird auf 9.838,95 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Rechtsanwalts S H gegen den Beschluss vom 16.09.2008 zurückgewiesen.
I.
Beim Familiengericht war das Scheidungsverfahren der Parteien anhängig mit den Folgesachen elterliche Sorge, Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und Güterrecht, wovon die Folgesache Unterhalt einen erheblichen Aktenumfang erreichte.
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