OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.02.2009
9 WF 1417/08
Normen:
GKG § 40; GKG § 48;
Fundstellen:
AGS 2009, 406
FamRZ 2009, 1619
MDR 2009, 511
OLGReport-Nürnberg 2009, 301
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 203 F 306/07

Streitwert in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen; Maßgebliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse; Berücksichtigung von Veränderungen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 9 WF 1417/08

DRsp Nr. 2009/9910

Streitwert in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen; Maßgebliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse; Berücksichtigung von Veränderungen

1. Soweit in einer Ehesache bzw. Lebenspartnerschaftssache für die Bemessung des Streitwerts auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse abzustellen ist, sind die Verhältnisse der letzten drei Monate vor Antragseingang bei Gericht zugrunde zu legen. 2. Im Laufe des Verfahrens eingetretene Veränderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sich diese bereits zum Zeitpunkt des Antragseingangs für die nächste Zeit sicher abgezeichnet haben.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S H , Schwabach, wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 16.09.2008 (3 F 306/07) bezüglich der Ehescheidung abgeändert.

Der Streitwert für die Ehescheidung wird auf 9.838,95 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Rechtsanwalts S H gegen den Beschluss vom 16.09.2008 zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 48;

Gründe:

I.

Beim Familiengericht war das Scheidungsverfahren der Parteien anhängig mit den Folgesachen elterliche Sorge, Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und Güterrecht, wovon die Folgesache Unterhalt einen erheblichen Aktenumfang erreichte.