OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.06.2001
5 WF 40/01
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 1, S. 2, § 15, § 19 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 25 Abs. 3; ZPO § 631 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 255
OLGReport-Zweibrücken 2001, 492
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 163/95

Streitwert in Ehesachen; maßgebender Zeitpunkt; Erhöhung wegen außergewöhnlichen Umfangs der Sache; unterschiedliche Gegenstände des Scheidungsverfahrens und des Verfahrens auf Aufhebung der Ehe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 5 WF 40/01

DRsp Nr. 2001/11596

Streitwert in Ehesachen; maßgebender Zeitpunkt; Erhöhung wegen außergewöhnlichen Umfangs der Sache; unterschiedliche Gegenstände des Scheidungsverfahrens und des Verfahrens auf Aufhebung der Ehe

»1. Zum Streitwert in Ehesachen.Maßgebend für die Bewertung der Einkommensverhältnisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung; Verbesserungen der Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Instanzbeendigung sind bei deren Bewertung zu berücksichtigen, nicht aber Verschlechterungen.2. Ein außergewöhnlicher Umfang des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vermag die Erhöhung des Regelstreitwerts zu begründen.3. Die Streitwerte des Scheidungsverfahrens und des Verfahrens auf Aufhebung der Ehe sind zusammenzurechnen.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 1, S. 2, § 15, § 19 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 25 Abs. 3; ZPO § 631 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ausdrücklich in dessen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist nach § 25 Abs. 3 GKG statthaft und begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.