OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.03.2001
6 WF 43/01
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 § 19a Abs. 1 ; KostO § 30 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 130
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 49/00

Streitwert: Isolierte Familiensachen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 6 WF 43/01

DRsp Nr. 2003/6991

Streitwert: Isolierte Familiensachen

»1. Die Regelung der elterlichen Sorge einerseits sowie die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind andererseits sind jeweils selbständige Elternrechtsangelegenheiten und daher getrennt zu bewerten.2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, den Gegenstandswert in selbständigen Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge gemäß § 30 Abs. 3 und 2 KostO mit dem Regelwert von 5.000 DM anzusetzen; in entsprechender Anwendung des § 19a Abs. 1 S. 1 GKG kommt eine Erhöhung des Gegenstandswerts wegen der Anzahl der Kinder in aller Regel nicht in Betracht.3. Des Weiteren geht der Senat in ständiger Praxis davon aus, dass ein Umgangsregelungsverfahren, das weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Besonderheiten aufweist, ein im weiteren Sinn des § 30 Abs. 2 KostO weniger bedeutsames Verfahren darstellt und deshalb ein Abschlag vom Regelwert von 5.000 DM vorzunehmen ist. Soweit der Senat früher in Anlehnung an § 12 Abs. 2 S. 3 GKG den Geschäftswert auf 1.500 DM festgesetzt hat, ist er inzwischen von dieser Praxis abgerückt und veranschlagt den Wert im Regelfall mit 3.000 DM.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 § 19a Abs. 1 ; KostO § 30 ;

Gründe:

Das - gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 14 Abs. 3 und 4 KostO, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige - Rechtsmittel hat in der Sache einen Teilerfolg.