I.
Der Beschwerdeführer war der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin in deren beim Amtsgericht Wiesloch unter Az.
Mit Schriftsatz vom 28.07.1999 trug der Beschwerdeführer vor, daß der Streitwert für die Vereinbarung zum Umgangsrecht auf 5.000 DM festzusetzen sei.
Mit Beschluß vom 13.08.1999 setzte das Familiengericht u. a. den Streitwert für die Regelung des Umgangsrechts auf 1.500 DM fest.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen diesen Streitwertbeschluß. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
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