OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.09.1999
2 WF 115/99
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
AGS 2001, 6
OLGReport-Karlsruhe 2000 170
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 193/98

Streitwert; Sorgerecht; Vereinbarung; Umgangsrecht

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 2 WF 115/99

DRsp Nr. 2000/8877

Streitwert; Sorgerecht; Vereinbarung; Umgangsrecht

»Schließen die Parteien im Verbundverfahren eine Vereinbarung über das Umgangsrecht, wird dieses Scheidungsfolgesache im Sinne des 12 Abs. 2 S. 3 GKG, so daß ihr Wert mit 1.500 DM anzusetzen ist.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer war der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin in deren beim Amtsgericht Wiesloch unter Az. 2 F 193/98 geführten Ehesache. In der mündlichen Verhandlung vom 22.07.1999 wurden die Parteien gemäß § 613 ZPO angehört. Sodann schlossen die Parteien bezüglich ihrer Tochter eine Vereinbarung zur Regelung des Umgangsrechts sowie einen Vergleich, mit welchem sie wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichteten. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde die elterliche Sorge für die Tochter der Mutter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 28.07.1999 trug der Beschwerdeführer vor, daß der Streitwert für die Vereinbarung zum Umgangsrecht auf 5.000 DM festzusetzen sei.

Mit Beschluß vom 13.08.1999 setzte das Familiengericht u. a. den Streitwert für die Regelung des Umgangsrechts auf 1.500 DM fest.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen diesen Streitwertbeschluß. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.