OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.02.2009
15 UF 144/08
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 254/06

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen 15 UF 144/08

DRsp Nr. 2010/19912

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Beklagte vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat, um seine bisherigen Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Hinzu zu rechnen ist der Zeitaufwand für die Wahrnehmung des Termins einschließlich An- und Abfahrt. Als Anhaltspunkt für die Monetarisierung des Zeitaufwandes kommt der Stundensatz für die Entschädigung von Zeugen nach § 20 JVEG in Betracht.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 2008 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Königs Wusterhausen - 30 F 254/06 - wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 520,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 3;

Gründe:

Die Verwerfung der Berufung im Beschlusswege beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO.