Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 2008 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Königs Wusterhausen - 30 F 254/06 - wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 520,- € festgesetzt.
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