OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.06.2013
15 UF 134/10
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 215/07

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 15 UF 134/10

DRsp Nr. 2014/8565

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Die Rechtsmittelbeschwer einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bemisst sich regelmäßig nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Kosten für die Hinzuziehung einer sachverständigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 28. Juni 2010 - 43 F 215/07 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 600,00 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung des Beklagten 300,00 € und auf die Anschlussberufung des Klägers ebenfalls 300,00 €.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, da der das Verfahren einleitende Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt wurde (vgl. BGH, FamRZ 2010, 639).

II.