OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.07.2001
6 WF 73/01
Normen:
BGB § 1361b ; HausratsVO § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 105
Vorinstanzen:
AG Landau i.d.Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - Beschluss vom 16.03.20010 - 2 F 106/00 -,

Streitwert: Zuweisung der Ehewohnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2001 - Aktenzeichen 6 WF 73/01

DRsp Nr. 2003/6983

Streitwert: Zuweisung der Ehewohnung

Der Geschäftswert für ein Verfahren betreffend die Zuweisung der ehelichen Wohnung gemäß § 1361b BGB bei Getrenntleben der Eheleute beläuft sich gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 HausratsVO auf den einjährigen Mietwert.

Normenkette:

BGB § 1361b ; HausratsVO § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO der Streitwert für die erste Instanz auf 24.000,-- DM festgesetzt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. HausratsVO entsprechend dem von der Antragstellerin selbst in der Antragsschrift angegebenen Mietwert der Ehewohnung auf den Jahresbetrag von 24 000,-- DM festzusetzen. Wenn die Antragstellerin demgegenüber nunmehr im Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass "die Nettomiete nicht bei 1.000,-- DM pro Monat liegen kann", so ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar.