I.
Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung des Streitwertes in einer Kindergeldsache streitig.
Die Beklagte und Erinnerungsführerin lehnte den erstmaligen Antrag des Klägers und Erinnerungsgegners auf Festsetzung von Kindergeld für ... mit Bescheid vom 18. September 2000 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Erinnerungsführerin mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2001 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Erinnerungsgegner die Klage 2 K 4628/01, mit der er beantragte, Kindergeld ab dem 5. Juli 2000 festzusetzen.
Während des Klageverfahrens wurde das Gesetz betreffend die Definition des Begriffes "Pflegekinder" geändert. Daraufhin hob die Erinnerungsführerin den Bescheid auf und setzte ab September 2000 Kindergeld in Höhe von monatlich 138,05 EUR und ab Januar 2002 154,- EUR monatlich fest. Der Bescheid erging am 5. Februar 2004.
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