FG Köln - Beschluss vom 01.12.2004
10 Ko 4928/04
Normen:
GKG (a.F.) § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 636

Streitwertermittlung in einer Kindergeldsache

FG Köln, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 10 Ko 4928/04

DRsp Nr. 2005/1294

Streitwertermittlung in einer Kindergeldsache

Bei einer Finanzgerichtsstreitigkeit nach Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung sind bei der Streitwertfestsetzung dem Jahreswert des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zusätzlich die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge hinzuzurechnen. Das Finanzgericht Köln weicht insoweit vom Beschluss des BFH v. 14.12.2001 - VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534 ab.

Normenkette:

GKG (a.F.) § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung des Streitwertes in einer Kindergeldsache streitig.

Die Beklagte und Erinnerungsführerin lehnte den erstmaligen Antrag des Klägers und Erinnerungsgegners auf Festsetzung von Kindergeld für ... mit Bescheid vom 18. September 2000 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Erinnerungsführerin mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2001 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Erinnerungsgegner die Klage 2 K 4628/01, mit der er beantragte, Kindergeld ab dem 5. Juli 2000 festzusetzen.

Während des Klageverfahrens wurde das Gesetz betreffend die Definition des Begriffes "Pflegekinder" geändert. Daraufhin hob die Erinnerungsführerin den Bescheid auf und setzte ab September 2000 Kindergeld in Höhe von monatlich 138,05 EUR und ab Januar 2002 154,- EUR monatlich fest. Der Bescheid erging am 5. Februar 2004.