OLG Köln - Beschluss vom 03.12.2004
25 WF 278/04
Normen:
ZPO § 3 § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1765
Vorinstanzen:
AG Köln - 307 F 35/04 17.8.2004,

Streitwertfestsetzung im Scheidungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2004 - Aktenzeichen 25 WF 278/04

DRsp Nr. 2006/7562

Streitwertfestsetzung im Scheidungsverfahren

»Auch bei ratenfreier Prozesskostenhilfe ist in Ehesachen der Mindeststreitwert unter Berücksichtigung des realen Einkommens (abzüglich Kindesunterhalt und Kreditraten) festzusetzen.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 114 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Gem. § 12 Abs. 2 S. 1 GKG ist in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach freiem Ermessen zu bestimmen. Er beträgt jedoch nach § 12 Abs. 2 S. 4 GKG mindestens 2.000 EUR.

Nach § 12 Abs. 2 S. 2 GKG ist in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Dabei ist gem. § 15 GKG der Zeitpunkt des die Instanz einleitenden Antrags, also die Anhängigkeit entscheidend.