OLG Naumburg - Beschluss vom 26.01.2004
8 WF 16/04
Normen:
ZPO § 276 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 42
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 19.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 587/02

Stufenbewilligung bei Klage auf Vaterschaftsfeststellung und gleichzeitigem Antrag auf 100 % Regelbetrag

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2004 - Aktenzeichen 8 WF 16/04 - Aktenzeichen 8 WF 17/04

DRsp Nr. 2004/6717

Stufenbewilligung bei Klage auf Vaterschaftsfeststellung und gleichzeitigem Antrag auf 100 % Regelbetrag

»1. Eine Stufenbewilligung kommt im Falle der Klage auf Vaterschaftsfeststellung und gleichzeitigem Antrag auf 100 % Regelbetrag nicht in Betracht, denn es handelt sich nicht um eine Stufenklage. 2. Im Statusverfahren ist ein schriftliches Vorverfahren nicht zulässig. 3. Die Entscheidung des Gerichtes ist eigenhändig vom Richter zu unterzeichnen; der Zusatz "gez." deutet hingegen an, dass es sich nicht um das Orginal handelt, sondern um eine Abschrift oder um einen Beglaubigungsvermerk (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 169 Rz. 14; Hartmann in Baumbach-Lauterbach, 58. Aufl., § 129 Rz. 9; Vollkommer in Zöller, § 315 Rz. 1, 2).«

Normenkette:

ZPO § 276 ;

Entscheidungsgründe:

Eine Partei hat gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde und gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe - fristgerecht - sofortige Beschwerde eingelegt und beide Rechtsbehelfe begründet. Das FamG hat in einer Verfügung nur vermerkt, dass "der Beschwerde" nicht abgeholfen wird; welche der Rechtsbehelfe gemeint ist, ggf. ob beide betroffen sein sollen, ist nicht erkennbar.