Eine Partei hat gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde und gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe - fristgerecht - sofortige Beschwerde eingelegt und beide Rechtsbehelfe begründet. Das FamG hat in einer Verfügung nur vermerkt, dass "der Beschwerde" nicht abgeholfen wird; welche der Rechtsbehelfe gemeint ist, ggf. ob beide betroffen sein sollen, ist nicht erkennbar.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|