OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.04.2001
7 WF 1119/01
Normen:
ZPO § 254 § 91 a §§ 103 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1720
OLGR-Nürnberg 2001, 220
Vorinstanzen:
AG Neustadt/Aisch - 1 F 415/98 ,

Stufenklage - Erledigung nach Auskunft - unbezifferter Leistungsantrag - fehlerhafte Kostenentscheidung - Kostenfestsetzung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.04.2001 - Aktenzeichen 7 WF 1119/01

DRsp Nr. 2001/9799

Stufenklage - Erledigung nach Auskunft - unbezifferter Leistungsantrag - fehlerhafte Kostenentscheidung - Kostenfestsetzung

»Erklären die Parteien einen durch eine Stufenklage mit unbeziffertem Leistungsantrag eingeleiteten Unterhaltsrechtsstreit nach Erteilung einer Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen aufgrund einer außergerichtlichen Einigung über den zu zahlenden Unterhalt übereinstimmend für erledigt, so ist eine daraufhin nach § 91 a I ZPO ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts, die erkennbar nicht berücksichtigt, daß mit der Zustellung der Klage auch der unbezifferte Zahlungsantrag rechtshängig geworden und der Rechtsstreit auch insoweit von der Partei für erledigt erklärt worden ist, keine geeignete Grundlage für eine Entscheidung nach § 103 ff ZPO über die Erstattung der sich aus dem unter Berücksichtigung der Rechtshängigkeit auch des Leistungsantrags anzusetzenden Streitwert ergebenden Verfahrenskosten.«

Normenkette:

ZPO § 254 § 91 a §§ 103 ff. ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit Anfang 1998 getrenntlebende Eheleute. Aus der Ehe ist ihre am 14.11.1990 geborene Tochter K, die bei der Klägerin lebt, hervorgegangen.