OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.01.2001
6 WF 117/00
Normen:
ZPO §§ 114 ff. ;
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 19.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen F 38/99

Stufenklage auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt; Prozesskostenhilfe für die erste Instanz

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 6 WF 117/00

DRsp Nr. 2003/6997

Stufenklage auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt; Prozesskostenhilfe für die erste Instanz

Zur Beschränkung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe auf die Auskunftsstufe bei Stufenklage.

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff. ;

Gründe:

Da im Falle einer Stufenklage die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht auf die Auskunftsstufe beschränkt werden darf (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rdn. 37 m.w.N., Senat zuletzt Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 6 W 45/00 -), kann die angefochtene Entscheidung mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Im Übrigen ist die mit dem Auskunftsantrag begehrte Vorlage der Gehaltsbescheinigungen für November und Dezember 1998 bisher nicht erfolgt.