I.
Am 13.10.1996 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen Rechtsanwalt B. zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge. Gleichzeitig ordnete es an, daß der Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen und einen Wert von 1000 DM übersteigen, der Einwilligung des Betreuers bedarf. Am 24.10.1996 erweiterte das Amtsgericht den Einwilligungsvorbehalt auf alle Willenserklärungen des Betroffenen im Aufgabenkreis Vermögenssorge. Die vom Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 13. und 24.10.1996 eingelegten Rechtsmittel hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen die Beschwerdeentscheidung richten sich die weitere und sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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