BGH - Beschluss vom 15.04.2015
XII ZB 30/13
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 3;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 779
FamRZ 2015, 1100
FuR 2015, 3
FuR 2015, 464
MDR 2015, 710
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 1220
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 134/11
OLG Hamm, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 35/12

Teilausgleich einer Betriebsrente im Rahmen eines Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen XII ZB 30/13

DRsp Nr. 2015/8494

Teilausgleich einer Betriebsrente im Rahmen eines Versorgungsausgleichs

a) Wurde in einer nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Betriebsrente gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nur zum Teil ausgeglichen, findet hinsichtlich des nicht ausgeglichenen Teils nicht das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG statt, sondern ist insoweit der Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG eröffnet und vorrangig (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614).b) In diesem Verfahren ist auch zu klären, ob und inwiefern ein bei der Scheidung durch Vergleich vereinbarter Verzicht auf den weitergehenden Ausgleich der Betriebsrente wirksam ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 3.237 €

Normenkette:

VersAusglG § 51 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Ihre im Mai 1971 geschlossene Ehe wurde auf den im März 1999 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 1. Dezember 2000 geschieden, in dem auch der Versorgungsausgleich geregelt wurde.