Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Juni 2012 insoweit aufgehoben, als das Anrecht des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 4 ausgeglichen worden ist.
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