BGH - Beschluss vom 25.06.2014
XII ZB 410/12
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 6; VersAusglG § 9 Abs. 1; VersAusglG § 19; VersAusglG § 27;
Fundstellen:
FamRB 2014, 405
FamRZ 2014, 1614
FuR 2014, 653
MDR 2014, 1148
NJW-RR 2014, 1094
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 2/12
AG Braunschweig, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 250 F 337/10

Richten des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtlicher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten i.R.e. einheitlichen Verfahrensgegenstandes

BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen XII ZB 410/12

DRsp Nr. 2014/12237

Richten des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtlicher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten i.R.e. einheitlichen Verfahrensgegenstandes

a) Auch nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtlicher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten gerichtet, die einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden.b) Eine bewusste Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt nur vor, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548).c) Sofern eine bewusste Teilentscheidung nicht vorliegt, steht einem späteren Ausgleich eines fehlerhaft nicht ausgeglichenen Anrechts in einem neuen Verfahren nach den §§ 9 ff. VersAusglG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung entgegen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Juni 2012 insoweit aufgehoben, als das Anrecht des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 4 ausgeglichen worden ist.