Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers; er ist oder war mit der Mutter nicht verheiratet.
Er hat am 26.4.1999 vor dem damals zuständigen Kreisjugendamt Abänderung einer früheren vollstreckbaren Urkunde den Unterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes in Höhe von damals 125,-- DM anerkannt. Der Zahlbetrag betrug damals 299,-- DM monatlich.
Auf den am 29.12.2000 bei Gericht eingegangenen, dem Antragsgegner am 9.2.2001 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht -Rechtspfleger- antragsgemäß den Schuldtitel dahin abgeändert, daß auf den Betrag der Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe das hälftige Kindergeld insoweit anzurechnen ist, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt. Danach ist das Kindergeld nicht anzurechnen. Der (in dem angefochtenen Beschluß nicht wiedergegebene) Zahlbetrag betrug danach zunächst (2. Altersstufe) bis 30.6.2001 431,-- DM, seither (neue Tabelle) 444,-- DM.
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