OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.2001
1 WF 162/01
Normen:
ZPO § 655 Abs. 3 § 655 Abs. 5 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 348
Vorinstanzen:
AG Weilburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 FH 1678/00

Teilweise Anrechnung des Kindergeldes bei dynamisierten Unterhaltstiteln

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 1 WF 162/01

DRsp Nr. 2002/10751

Teilweise Anrechnung des Kindergeldes bei dynamisierten Unterhaltstiteln

Der Senat teilt die Bedenken nicht, die gegen die (teilweise) Anrechnung des Kindergeldes bei dynamisierten Unterhaltstiteln unterhalb 135% des Regelbetrages erhoben werden (zu kompliziert und nicht hinreichend bestimmt).

Normenkette:

ZPO § 655 Abs. 3 § 655 Abs. 5 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;

Gründe:

Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers; er ist oder war mit der Mutter nicht verheiratet.

Er hat am 26.4.1999 vor dem damals zuständigen Kreisjugendamt Abänderung einer früheren vollstreckbaren Urkunde den Unterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes in Höhe von damals 125,-- DM anerkannt. Der Zahlbetrag betrug damals 299,-- DM monatlich.

Auf den am 29.12.2000 bei Gericht eingegangenen, dem Antragsgegner am 9.2.2001 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht -Rechtspfleger- antragsgemäß den Schuldtitel dahin abgeändert, daß auf den Betrag der Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe das hälftige Kindergeld insoweit anzurechnen ist, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt. Danach ist das Kindergeld nicht anzurechnen. Der (in dem angefochtenen Beschluß nicht wiedergegebene) Zahlbetrag betrug danach zunächst (2. Altersstufe) bis 30.6.2001 431,-- DM, seither (neue Tabelle) 444,-- DM.