OLG Hamm - Beschluss vom 27.10.2014
4 UF 210/13
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 248/13

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen 4 UF 210/13

DRsp Nr. 2022/11369

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge

Tenor

Der Kindesmutter wird das Sorgerecht für den am #.#.2002 geborenen A in den Bereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge entzogen. Das Jugendamt wird zum Ergänzungspfleger bestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

Die Entziehung des Sorgerechts in den Teilbereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge beruht auf § 1666 BGB. Die Entziehung des Sorgerechts in diesen Bereichen widerspricht nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 45 Abs.1 FamGKG.

Vorinstanz: AG Schwerte, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 248/13