OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.05.2023
6 UF 55/23
Normen:
StPO § 52 Abs. 2 S. 1-2; StPO § 81c Abs. 3; BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1789 Abs. 2; BGB § 1813 Abs. 1; BGB § 1779;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1878

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im Hinblick auf ein Strafverfahren des KindesvatersGesetzliche Verhinderung der Eltern an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Zeugenaussage des Kindes und zur Ausübung des ZeugnisverweigerungsrechtsKriterien für die Auswahl des ErgänzungspflegersAusnahmen vom Vorrang der Auswahl verwandter Personen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 6 UF 55/23

DRsp Nr. 2023/12523

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im Hinblick auf ein Strafverfahren des Kindesvaters Gesetzliche Verhinderung der Eltern an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Zeugenaussage des Kindes und zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts Kriterien für die Auswahl des Ergänzungspflegers Ausnahmen vom Vorrang der Auswahl verwandter Personen

1. Soll ein minderjähriges Kind als Zeuge in einem gegen den Vater gerichteten Strafverfahren ärztlich untersucht und als Zeuge vernommen werden, so ist der Vater als Beschuldigter des Verfahrens gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 Alt.1 StPO an der Entscheidung über die an sich gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StPO notwendige Zustimmung und die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts kraft Gesetzes verhindert. 2. Gleiches gilt bei gemeinsamer Sorgerechtsausübung für die nicht beschuldigte Kindesmutter (§ 52 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 StPO). 3. Insoweit ist den betroffenen Kindern ein Ergänzungspfleger zu bestellen.