OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2007
15 UF 265/06
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 65/02

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleiches bei langer Trennungszeit - Ausgleichungsfaktor angleichungsdynamischer Anwartschaften

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 15 UF 265/06

DRsp Nr. 2007/7017

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleiches bei langer Trennungszeit - Ausgleichungsfaktor angleichungsdynamischer Anwartschaften

1. Eine lange Trennungszeit mit wirtschaftlicher Verselbständigung kann bereits den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen, da bei langer Trennungszeit dem eigentlichen Zweck des Versorgungsausgleiches zur beiderseitigen Alterssicherung die Grundlage entzogen wird. 2. Ist der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG wegen aktuellem Rentenbezug durchzuführen, sind die angleichungsdynamischen Anrechte mit einem für das Ende der Ehezeit geltenden Ausgleichungsfaktor zu multiplizieren, um sie mit den nichtangleichungsdynamischen vergleichbar zu stellen.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 § 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 26. Juli 1974 geheiratet. Spätestens seit dem 1. Juni 1997 leben sie getrennt. Der Ehemann (Antragsteller) hat vom 1.8.1996 bis 28.02.2003 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, danach Altersrente bezogen. Sein Scheidungsantrag ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 6. Mai 2002 zugestellt worden. Die Ehe der Parteien ist mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 11.2.2003 geschieden, nachdem zuvor die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt worden ist.