OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.04.2013
3 UF 22/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 05.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 464/11

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen langen Getrenntlebens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 3 UF 22/12

DRsp Nr. 2013/23073

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen langen Getrenntlebens

Ein Teilausschluss des Versorgungsausgleichs kann gemäß § 27 VersAusglG wegen Getrenntlebens während fast der Hälfte der Ehezeit in Betracht kommen. Da eine Vorverlegung der Ehezeit nicht in Betracht kommt, bleibt auch in solchen Fällen das Ehezeitende gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG Bemessungsgrundlage der auszugleichenden Anrechte.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde (Spree) vom 5.1.2012 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,5179 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.1.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,7332 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 31.1.2009, übertragen.