BayObLG - Beschluss vom 04.02.2002
1Z BR 37/01
Normen:
BGB § 133 § 2102 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1227
FamRZ 2002, 1227
NJW-RR 2002, 1086
OLGReport-BayObLG 2002, 289
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 882/01
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen VI 581/00

Testamentsauslegung - Ersatzerbeneinsetzung - Prüfung von Indiztatsachen

BayObLG, Beschluss vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 37/01

DRsp Nr. 2002/4487

Testamentsauslegung - Ersatzerbeneinsetzung - Prüfung von Indiztatsachen

»1. Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin "im Falle meines Ablebens und meines Kindes" eine Erbeinsetzung trifft, als Ersatzerbeinsetzung.2. Zur Pflicht des Gerichts der Tatsacheninstanz, im Rahmen der ihm obliegenden Testamentsauslegung nach Testamentserrichtung liegende Umstände daraufhin zu prüfen, ob sie Rückschlüsse auf den Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zulassen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2102 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und hatte aus ihrer einzigen Ehe einen Sohn. Sie lebte seit 1954 von ihrem Ehemann getrennt. Ihr Ehemann ist 1962 trotz Fortbestehens dieser Ehe eine zweite (bigamische) Ehe eingegangen, aus der ein Sohn (Beteiligter zu 3) hervorgegangen ist. Hiervon hat die Erblasserin erst nach dem Tod ihres 1989 verstorbenen Ehemannes erfahren.

Im Jahr 1953 hatten die Eheleute einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem der Ehemann die Erblasserin zur Alleinerbin einsetzte und seinerseits auf alle Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtete. Die Erblasserin traf in diesem Vertrag keine letztwillige Verfügung.

Ein handschriftliches Testament der Erblasserin vom 18.11.1957 hat im wesentlichen folgenden Wortlaut: