OLG Naumburg - Beschluss vom 29.10.1999
3 UF 95/99
Normen:
BGB § 1361a ; HausratsVO § 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 481

Tiere als Hausratsgegenstände

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.1999 - Aktenzeichen 3 UF 95/99

DRsp Nr. 2002/6252

Tiere als Hausratsgegenstände

1. Tiere, die mit Gewinnerzielungsabsicht, auch im Rahmen eines nebenberuflichen Erwerbs, gehalten werden (hier: Pferde), sind keine Hausratsgegenstände. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Tiere auch der Liebhaberei dienen (hier: Nutzung als Reittiere für die Kinder).

Normenkette:

BGB § 1361a ; HausratsVO § 8 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 481