OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.1999 - Aktenzeichen 3 UF 95/99
DRsp Nr. 2002/6252
Tiere als Hausratsgegenstände
1. Tiere, die mit Gewinnerzielungsabsicht, auch im Rahmen eines nebenberuflichen Erwerbs, gehalten werden (hier: Pferde), sind keine Hausratsgegenstände.2. Dies gilt auch dann, wenn die Tiere auch der Liebhaberei dienen (hier: Nutzung als Reittiere für die Kinder).