I.
Die am 8. Dezember 1984 geschlossene Ehe der Parteien ist mit Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 16. Dezember 2002 (16 F 198/02), rechtskräftig seit dem 4. Februar 2003, geschieden worden. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens hat die Beklagte ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt betrieben. Hier schlossen die Parteien am 18. November 2002 einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte "... für den Zeitraum ab Oktober 2002 Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 576,- EURO zu zahlen ...".
Aus diesem Vergleich betrieb die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger hinsichtlich eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit von Februar bis November 2003 in Höhe von insgesamt 5.184 EURO und des laufenden Unterhalts in Höhe von 576 EURO ab Dezember 2003. Unter dem 5. November 2003 erging Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda.
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