Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache führen musste.
Den minderjährigen Klägerinnen kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Klage auf Zahlung höheren Kindesunterhalts in Höhe des sog. Existenzminimums von 135 % des Regelbedarfs verweigert werden.
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