OLG Köln - Beschluss vom 08.06.2004
4 WF 65/04
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 382
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 103/04

Titulierungsinteresse bei unbekanntem Aufenthalt des Unterhaltsschuldners

OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 4 WF 65/04

DRsp Nr. 2004/13786

Titulierungsinteresse bei unbekanntem Aufenthalt des Unterhaltsschuldners

1. Eine Klageerhebung kann nicht allein schon deshalb als mutwillig angesehen werden, weil der Beklagte zur Zeit unbekannten Aufenthalts ist, die Klage öffentlich zugestellt werden müsste und ein gegebenenfalls obsiegendes Urteil wegen des unbekannten Aufenthalts des Beklagten nicht ohne weiteres vollstreckt werden kann. 2. Im Fall der Säumnis nach öffentlicher Zustellung kann der Kläger im Versäumnisverfahren einen Titel erwirken, so dass bei Wiederauftauchen des Unterhaltsschuldners ein vollstreckbarer Titel vorliegt, aus dem sofort vollstreckt werden kann. Schon deswegen kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht ohne weiteres als mutwillig erscheinen.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache führen musste.

Den minderjährigen Klägerinnen kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Klage auf Zahlung höheren Kindesunterhalts in Höhe des sog. Existenzminimums von 135 % des Regelbedarfs verweigert werden.