OLG Celle - Urteil vom 05.01.2001
21 U 23/00
Normen:
BGB § 667 § 273 § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 300/98

Totalvollmacht für Depotkonto nach Abschluss der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

OLG Celle, Urteil vom 05.01.2001 - Aktenzeichen 21 U 23/00

DRsp Nr. 2001/6433

"Totalvollmacht" für Depotkonto nach Abschluss der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

»Zur Wirksamkeit einer 'Totalvollmacht' für ein Depotkonto des Ehegatten nach Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung«

Normenkette:

BGB § 667 § 273 § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren vom 14. Dezember 1984 bis 8. September 1999 miteinander verheiratet.

Mit der Klage begehrt die Klägerin in Höhe einer Teilforderung von 639.000 DM Ersatz des Guthabens ihres Kontos Nr. ####### bei der ####### in #######.

Unter dem 15. April 1993 hatte die Klägerin dem Beklagten in ####### auf einem Vordruck der ####### Kreditanstalt (Bl. 16 d. A.) eine widerrufliche so genannte Totalvollmacht erteilt. Mittels dieser Vollmacht eröffnete der Beklagte auf den Namen der Klägerin unter dem 19. April 1993 bei der ####### Kreditanstalt in ####### ein Depot und Konto unter der #######. In der Folgezeit nahm der Beklagte während der Ehe mit der Klägerin aus eigenen Mitteln Einzahlungen auf dieses Depotkonto der Klägerin vor, bis schließlich ein Kontostand - einschließlich aufgelaufener Zinsen - von 1.083.377 sFr oder (100 sFr = 116,653 DM) von 1.263.569,67 DM (rechnerisch richtig: 1.263.791,77 DM) erreicht war.