OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.07.2001
9 U 198/00
Normen:
BGB § 1922 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 134
NJW 2001, 2980
OLGReport-Karlsruhe 2001, 365
ZEV 2001, 447
Vorinstanzen:
LG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 135/00

Totenfürsorge - Rückbettung des ohne Zustimmung umgebetteten Verstorbenen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 9 U 198/00

DRsp Nr. 2001/13691

Totenfürsorge - Rückbettung des ohne Zustimmung umgebetteten Verstorbenen

»Zum Recht des Inhabers des Totenfürsorgerechts, die Rückbettung des ohne seine Zustimmung umgebetteten Verstorbenen zu verlangen.«

Normenkette:

BGB § 1922 ;

Tatbestand:

Der Kläger, langjähriger Lebensgefährte und testamentarischer Erbe des im September 1993 nach langer Krankheit in W. verstorbenen E., hat die Eltern des Verstorbenen, die in K. lebten, auf Zustimmung zur Rückbettung der sterblichen Überreste ihres Sohns von K. auf den Friedhof in W. in Anspruch genommen. Der Zweitbeklagte ist im Verlaufe des Rechtsstreits verstorben. Die beiden Kinder haben als Erben den Rechtsstreit aufgenommen.

E. war im September 1993, seinem Wunsche entsprechend, in W. bestattet worden. Im September 1996 ließen seine Eltern ihn, ohne den Kläger zu informieren und ohne sein Einverständnis einzuholen, in W. exhumieren und in K. erneut beisetzen. Das Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kläger war inzwischen durch einen längeren Rechtsstreit wegen des Pflichtteilsrechts der Eltern und wegen einer Strafanzeige gegen den Kläger sehr gestört.