BGH - Beschluss vom 19.02.2014
XII ZB 15/13
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2014, 213
FamRZ 2014, 744
FuR 2014, 346
MDR 2014, 490
NJW-RR 2014, 898
Vorinstanzen:
AG Aalen, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 146/12
OLG Stuttgart, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 WF 211/12

Tragung der Verfahrenskosten bei Unterliegen des Kindesvaters im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft; Folgen eines Mehrverkehrs der Kindesmutter im Zeugungszeitraum für die Tragung der Verfahrenskosten

BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen XII ZB 15/13

DRsp Nr. 2014/5115

Tragung der Verfahrenskosten bei Unterliegen des Kindesvaters im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft; Folgen eines Mehrverkehrs der Kindesmutter im Zeugungszeitraum für die Tragung der Verfahrenskosten

Bei einem erfolgreichen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft entspricht es nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, weil die Kindesmutter Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hatte.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2012 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 2.000 €

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 3;

Gründe

I.