Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Berlin Bezug genommen. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin ihre Prozessführungsbefugnis nicht ausreichend dargelegt hat.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Das Landgericht hat zunächst zutreffend die Prozessführungsbefugnis als Prozessvoraussetzung angesehen, deren Nichtvorliegen zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1999, NJW 2000,
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