OLG Hamm - Beschluss vom 05.11.2004
11 UF 53/04
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1274
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 09.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 242/03

Trennung der Kinder von der elterlichen Familie wegen Gefährdung des Kindeswohls?

OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2004 - Aktenzeichen 11 UF 53/04

DRsp Nr. 2005/4035

Trennung der Kinder von der elterlichen Familie wegen Gefährdung des Kindeswohls?

»Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Trennung der Kinder von der elterlichen Familie gem. § 1666 Abs. 1 BGB geboten ist.«

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter der am 24.09.1999 und am 26.03.2003 geborenen Kinder R und V B . R ist das eheliche Kind der Beteiligten zu 1) und des von ihr getrenntlebenden Ehemanns, des Beteiligten zu 2). Beide besitzen die polnische Staatsangehörigkeit. Biologischer Vater von V ist nach Angaben der Kindesmutter der Beteiligte zu 3), Herr N , mit dem die Kindesmutter zusammen lebt. Die Kindesmutter, die angibt, bereits seit April 2002 in Polen vom Ehemann getrennt zu leben, reiste zusammen mit dem Ehemann und mit R im Mai 2002 nach Deutschland ein und kam zunächst in der Wohnung ihrer Mutter in Hamm unter. Bereits am 25.05.2002 kehrte der Ehemann nach Polen zurück. Dort soll ein Scheidungsverfahren anhängig sein.

Noch im Mai 2002 zog die Kindesmutter mit R zu dem Beteiligten zu 3), den sie bereits auf Grund eines früheren Aufenthalts in Hamm kannte. Der Beteiligte zu 3), der aus Polen stammt, ist seit ca. 12 Jahren in Deutschland und besitzt inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit. Er arbeitet in Hamm als Kohlenauslieferer.