OLG Zweibrücken - Urteil vom 22.02.2000
5 UF 82/99
Normen:
BGB § 1565, § 1567 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1388
OLGReport-Zweibrücken 2000, 429
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 30/99

Trennung; Zerrüttung; häusliche Gemeinschaft

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 5 UF 82/99

DRsp Nr. 2000/9117

Trennung; Zerrüttung; häusliche Gemeinschaft

»Ehegatten leben innerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht getrennt, wenn sie einvernehmlich mit teils arbeitsteiliger Gestaltung bei fortschreitender Verselbständigung der jeweiligen Lebensverhältnisse die eheliche Lebensgemeinschaft gewissermaßen auslaufen lassen. Ein wesentliches Indiz für eine solche den Grad der Unerheblichkeit übersteigende gemeinsame Wirtschaftsführung ist, dass die Mittel zum Lebensunterhalt bis zur räumlichen Trennung in Form des sogenannten Familienunterhalts im Sinne von § 1360 BGB bereitgestellt werden.«

Normenkette:

BGB § 1565, § 1567 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit 25. April 1991 miteinander verheiratet. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Die Antragsgegnerin hat ein Kind aus einer früheren Ehe.

Im Zusammenhang mit der mittlerweile beendeten Arbeitslosigkeit des Antragstellers kam es zu Auseinandersetzungen, die einmal - im November 1996 auch zu Tätlichkeiten des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin führten. Der Antragsteller versetzte seiner Ehefrau, als beide darüber stritten, ob man an Kirchweih ausgehen solle, drei bis vier Ohrfeigen.