SchlHOLG - Urteil vom 08.03.2001
13 UF 234/99
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 376
Vorinstanzen:
AG Niebüll - 4 F 108/99 UK/UE,

Trennungsunterhalt - Erwerbsobliegenheit - Vielverdiener

SchlHOLG, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 13 UF 234/99

DRsp Nr. 2001/9649

Trennungsunterhalt - Erwerbsobliegenheit - Vielverdiener

Zur Frage, wie der Trennungsunterhalt zu bemessen ist, wenn die Ehefrau eine Erwerbsobliegenheit trifft und der Ehemann so viel verdient, das er einen Teil zur Vermögensbildung verwenden kann.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt für sich und die gemeinsame, am 20.09.1996 geborene Tochter Nadine Unterhalt.

Die Parteien haben am 07.05.1983 geheiratet. Sie trennten sich im April 1998, indem die Klägerin mit Nadine aus der Ehewohnung auszog, die sich im damaligen Eigenheim des Beklagten im befand. Die Ehe wurde durch Urteil des Familiengerichts Niebüll vom 25.10.2000, rechtskräftig seit dem 01.12.2000, geschieden (4 F 356/99).

Die am 29.04.1966 geborene Klägerin hat die Ausbildung zum Versicherungsfachwirt durchlaufen. In diesem Beruf war sie tätig bis Dezember 1996, hörte also erst mit Nadines Geburt auf. Von April bis September 2000 arbeitete sie wieder, und zwar 15 Stunden in der Woche im Versicherungsbüro der GbR. Seit Oktober 2000 arbeitet sie im Büro der Nachfolgefirma ebenfalls in Bredstedt für 630,- DM monatlich. Außerdem erhält sie Arbeitslosengeld, welches wegen des Zuverdienstes gekürzt wird.

Der Beklagte ist Versicherungskaufmann. Er war bis Dezember 1999 Bezirkskommissar der Versicherung. Seit Januar 2000 ist er als Versicherungsvertreter für die Versicherung tätig.