OLG Brandenburg - Urteil vom 25.03.2004
9 UF 139/03
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, 2 ; BGB § 1569 ; BGB § 1573 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 210
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 61/03

Trennungsunterhalt für eine Ehefrau in den neuen Bundesländern: Anrechenbares fiktives Einkommen bei Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit; Geringfügigkeitsgrenze für Aufstockungsunterhalt

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 9 UF 139/03

DRsp Nr. 2004/17771

Trennungsunterhalt für eine Ehefrau in den neuen Bundesländern: Anrechenbares fiktives Einkommen bei Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit; Geringfügigkeitsgrenze für Aufstockungsunterhalt

1. Ist einer (trennungs-)unterhaltsberechtigten Ehefrau in den neuen Bundesländern ohne Berufsausbildung ein Verstoß gegen ihre Erwerbsobliegenheit vorzuwerfen, kann ihr ein fiktives Einkommen von monatlich 920,33 EURO (1.800 DM) angerechnet werden. 2. Es ist nicht Zweck des als Trennungsunterhalt geltend gemachten Aufstokkungsunterhalts, geringfügige Einkommensunterschiede auszugleichen. Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 51,13 EURO (100 DM) monatlich zu ziehen.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1, 2 ; BGB § 1569 ; BGB § 1573 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die auf dem Gebiet der neuen Bundesländer lebenden Parteien streiten um Trennungsunterhalt.

Die miteinander verheirateten Parteien leben seit November 2000 voneinander getrennt. Ihre Ehe ist kinderlos geblieben.