KG - Urteil vom 25.11.2004
19 UF 36/04
Normen:
BAföG § 37 Abs. 1 ; BGB § 1601 § 1603 § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1868
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 144 F 3943/03

Übergang der Unterhaltsansprüche eines volljährigen Kindes auf den Träger der Ausbildungsförderung

KG, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 19 UF 36/04

DRsp Nr. 2008/14079

Übergang der Unterhaltsansprüche eines volljährigen Kindes auf den Träger der Ausbildungsförderung

Nimmt der Träger der Ausbildungsförderung die Eltern eines volljährigen Kindes aus auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüchen in Anspruch, so sind Haftungsanteile eines nicht erwerbstätigen Elternteils auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn dieser gegen seine Erwerbsobliegenheit verstößt.

Normenkette:

BAföG § 37 Abs. 1 ; BGB § 1601 § 1603 § 1610 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.