1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein volljähriges Kind, das einen Ausbildungsplatz oder einen Arbeitsplatz sucht, für die Dauer einer Übergangszeit von vier Monaten oder zumindest für den Zeitraum des Beschäftigungsverbots gemäß § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) im Rahmen von § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist, ist zum Teil geklärt und im Übrigen im Streitfall nicht klärungsfähig.
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