BFH - Beschluss vom 18.05.2004
VIII B 242/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b, c ; MuSchG § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1403
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1630/02

Übergangszeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG

BFH, Beschluss vom 18.05.2004 - Aktenzeichen VIII B 242/03

DRsp Nr. 2004/12939

Übergangszeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres befindet, während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld besteht.2. Gleiches gilt für den Beginn der Schutzfrist gem. § 3 Abs. 2 MuSchG.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b, c ; MuSchG § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein volljähriges Kind, das einen Ausbildungsplatz oder einen Arbeitsplatz sucht, für die Dauer einer Übergangszeit von vier Monaten oder zumindest für den Zeitraum des Beschäftigungsverbots gemäß § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) im Rahmen von § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist, ist zum Teil geklärt und im Übrigen im Streitfall nicht klärungsfähig.