OLG Naumburg - Urteil vom 08.04.1999
3 UF 98/98
Normen:
BGB § 1613 Absatz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 444
FuR 1999, 476
Vorinstanzen:
AG Klötze - Urteil vom 28.05.1998 - 4 F 69/95 ,

Übernahme außergewöhnlich hoher Ausbildungskosten wegen Auslandsaufenthalts

OLG Naumburg, Urteil vom 08.04.1999 - Aktenzeichen 3 UF 98/98

DRsp Nr. 1999/8900

Übernahme außergewöhnlich hoher Ausbildungskosten wegen Auslandsaufenthalts

»Die Übernahme von Kosten der Ausbildung des Unterhaltsberechtigten kann unabhängig davon, ob sie als laufender Bedarf oder als Sonderbedarf nach § 1613 Absatz 2 BGB geltend gemacht werden, nur verlangt werden, soweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Die Anforderungen an diese Voraussetzungen reduzieren sich nicht dadurch, dass Kosten im Sinne des § 1613 Absatz 2 BGB unregelmäßig und außergewöhnlich hoch auftreten. Insbesondere müssen auch in diesem Fall die Kosten aus der Sicht eines objektiven Betrachters als notwendig erscheinen (BGH, NJW 1982, 328, 330; Kodal in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rn. 208; Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rn. 278).«

Normenkette:

BGB § 1613 Absatz 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg, da die Klägerin zu 1. nicht verlangen kann, daß der Beklagte einen Teil der Kosten ihres Aufenthaltes in Kanada trägt.