BayObLG - Beschluß vom 05.08.1998
3Z AR 56/98
Normen:
FGG § 46 Abs. 2 ; FGG § 65a;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 237
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 705 XVII 541/98
AG Frankfurt a.Main 40 XVII D 1409/97,

Übernahme eines Betreuungsverfahrens durch das darum gebetene Amtsgericht

BayObLG, Beschluß vom 05.08.1998 - Aktenzeichen 3Z AR 56/98

DRsp Nr. 1998/18508

Übernahme eines Betreuungsverfahrens durch das darum gebetene Amtsgericht

»Das um Übernahme eines Betreuungsverfahrens gebetene Amtsgericht kann sich eine Übernahme ausschließlich zur Prüfung der Frage vorbehalten, ob die Abgabe aus Zweckmäßigkeitsgründen gerechtfertigt ist. Der Vorbehalt wird gegenstandslos, wenn das Gericht in der Sache selbst tätig wird und dadurch das Verfahren übernimmt.«

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 2 ; FGG § 65a;

Gründe: