BayObLG - Beschluß vom 10.02.1999
3Z BR 46/99
Normen:
FGG § 29 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1908b;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1169
NJWE-FER 1999, 184
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 69/98
AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 142/97

Überprüfung der Entscheidung des Tatrichters zur Eignung eines Betreuers durch das Rechtsbeschwerdegericht

BayObLG, Beschluß vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 46/99

DRsp Nr. 1999/4089

Überprüfung der Entscheidung des Tatrichters zur Eignung eines Betreuers durch das Rechtsbeschwerdegericht

»1. Die weitere Beschwerde kann rechtswirksam zu Protokoll des Richters des Amtsgerichts der ersten Instanz eingelegt werden.2. Die Beurteilung des Tatrichters zur Eignung des Betreuers oder zur Frage, ob ein anderer wichtiger Grund für dessen Entlassung vorliegt, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden.«

Normenkette:

FGG § 29 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1908b;

Gründe: