OLG Hamm - Beschluss vom 22.06.2011
I-15 Wx 118/11
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 232
FamRZ 2011, 1815
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 212/10
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 27 XVII A 208

Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht

OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen I-15 Wx 118/11

DRsp Nr. 2011/14486

Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht

1) Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht des Gerichts zur Überprüfung, ob der Betroffene bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig war. 2) Nicht ausräumbare Zweifel an der Wirksamkeit einer Vollmacht, die Anlass für eine gerichtliche Betreuerbestellung geben können, setzen eine sachverständige Bewertung voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an einer Erkrankung litt, die seine Willensfreiheit jedenfalls nachhaltig beeinträchtigte, und auch bei Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen lediglich offen bleibt, ob es bereits zu einer völligen Aufhebung der Willensfreiheit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gekommen war.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG i.V.m. § 111 Abs.1 S.1 FGG-RG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3) folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.