OLG Hamm - Beschluss vom 20.01.2016
2 WF 199/15
Normen:
FamFG § 243; ZPO § 93; SGB VII §§ 59,60;
Fundstellen:
FuR 2016, 3
FuR 2016, 537
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 47/15

Überprüfung der Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Verfahren in der BeschwerdeinstanzVeranlassung zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO bei unterbliebener Titulierung des Unterhaltsanspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 2 WF 199/15

DRsp Nr. 2016/5407

Überprüfung der Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Verfahren in der Beschwerdeinstanz Veranlassung zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO bei unterbliebener Titulierung des Unterhaltsanspruchs

1. Beruht die Kostenentscheidung nach § 243 FamFG auf billigem Ermessen, hat dies auch Folgen für deren Überprüfung in der Beschwerdeinstanz. Die Überprüfungsmöglichkeit beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.2. Ein Unterhaltsschuldner gibt trotz der regelmäßigen und pünktlichen Unterhaltszahlungen auch dann Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens betreffend den Kindesunterhalt, wenn er der Aufforderung zur Errichtung einer Jugendamtsurkunde nicht nachkommt.3. Für die Titulierungsaufforderung ist auch ausreichend, dass Unterhaltsschuldner zur Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde aufgefordert wird. Die Titulierungsaufforderung muss dem Unterhaltsschuldner nicht den kostengünstigsten Weg zur Errichtung eines Titels aufzeigen. Sie muss den Unterhaltsschuldner insbesondere nicht auf die Möglichkeit einer kostenfreien Titulierung durch das Jugendamt hinweisen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 15.09.2015 verkündete Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl im Kostenausspruch abgeändert.