OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.12.1999
6 UF 166/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ; GVG § 72 § 119 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2000, 220
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 819/99
AG St. Wendel, - Vorinstanzaktenzeichen 12 X 7/99

Überprüfung von zuständigkeitswidrig getroffenen Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 6 UF 166/99

DRsp Nr. 2000/4204

Überprüfung von zuständigkeitswidrig getroffenen Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts

»Hat das Vormundschaftsgericht, nicht jedoch das an sich berufene Familiengericht in der Sache entschieden, ist gemäß §§ 72, 119 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GVG zur Entscheidung gegen die hiergegen eingelegte Beschwerde das Landgericht als der zur Überprüfung von Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts berufene Spruchkörper zuständig.«

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ; GVG § 72 § 119 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

I. In dem am 18. März 1999 eingeleiteten Verfahren gemäß § 1618 Satz 4 BGB auf Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung hat das Vormundschaftsgericht "in der Familienrechtssache" mit Beschluss vom 9. September 1999 entschieden und die Zustimmung des leiblichen Vaters zur Änderung des Namens des Kindes von "G....." in "S.........." ersetzt. Hiergegen richtet sich die am 14. September 1999 beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde des Vaters. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht - Beschwerdekammer - vorgelegt.

Der Vorsitzende der Beschwerdekammer hat "nach Beratung" die Sache dem Senat vorgelegt, da das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG für die Beschwerdeentscheidung zuständig sei.