I. In dem am 18. März 1999 eingeleiteten Verfahren gemäß § 1618 Satz 4 BGB auf Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung hat das Vormundschaftsgericht "in der Familienrechtssache" mit Beschluss vom 9. September 1999 entschieden und die Zustimmung des leiblichen Vaters zur Änderung des Namens des Kindes von "G....." in "S.........." ersetzt. Hiergegen richtet sich die am 14. September 1999 beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde des Vaters. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht - Beschwerdekammer - vorgelegt.
Der Vorsitzende der Beschwerdekammer hat "nach Beratung" die Sache dem Senat vorgelegt, da das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG für die Beschwerdeentscheidung zuständig sei.
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