BayObLG - Beschluß vom 26.04.1996
3Z AR 27/96
Normen:
FGG § 5, § 65 Abs. 1, 5 S. 1, § 69f, § 65a, § 46 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 25
DRsp-ROM Nr. 1998/13251
FamRZ 1996, 1339
FGPrax 1996, 145
NJWE-FER 1996, 68
Rpfleger 1996, 454
Vorinstanzen:
AG Günzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 31/96
AG Landsberg a. Lech, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 24/96

Übersendung eines Vorgangs vom Eilgericht an das allgemein zuständige Gericht

BayObLG, Beschluß vom 26.04.1996 - Aktenzeichen 3Z AR 27/96

DRsp Nr. 1996/28637

Übersendung eines Vorgangs vom Eilgericht an das allgemein zuständige Gericht

»Hat das nach § 65 Abs. 5 S. 1 FGG zuständige Eilgericht seine durch die Dringlichkeit des Falles gebotene Aufgabe erfüllt, hat es den Vorgang an das allgemein zuständige Gericht zu übersenden. Dieses ist verpflichtet, das Verfahren fortzuführen. Für ein Abgabeverfahren nach § 65a, § 46 FGG ist kein Raum. Eine Anhörung des Betroffenen oder die Zustimmung des Betreuers ist nicht erforderlich.«

Normenkette:

FGG § 5, § 65 Abs. 1, 5 S. 1, § 69f, § 65a, § 46 ;

Gründe:

I. Die Betroffene, deren eheliche Wohnung sich im Bezirk des Amtsgerichts Landsberg a. Lech befindet, erlitt im Dezember 1995 eine schwere Hirnblutung.

Nachdem sie im Januar 1996 zur neurologischen Frührehabilitation in das Therapie-Zentrum Burgau aufgenommen worden war, bestellte das Vormundschaftsgericht Günzburg auf eine entsprechende Anregung des Therapie-Zentrums mit einstweiliger Anordnung vom 31.1.1996 für die Betroffene bis 30.7.1996 deren Ehemann zum vorläufigen Betreuer.