OLG Hamm - Urteil vom 05.02.1999
5 UF 207/98
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 92 § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 605
Vorinstanzen:
AG Bocholt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 410/97

Überstunden bei Berufskraftfahrer - Leichtfertiges Verhalten durch Fernbleiben von der Arbeit

OLG Hamm, Urteil vom 05.02.1999 - Aktenzeichen 5 UF 207/98

DRsp Nr. 2000/7283

Überstunden bei Berufskraftfahrer - Leichtfertiges Verhalten durch Fernbleiben von der Arbeit

1. Es ist als berufsspezifisch anzusehen, daß Berufskraftfahrer Überstunden abzuleisten haben (hier: bis zu 1/4 der Arbeitszeit).2. Wer unentschuldigt der Arbeit fern bleibt, legt im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht ein leichtfertiges Verhalten an den Tag.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 92 § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

Der Beklagte schuldet Trennungsunterhalt in der sich aus nachfolgender Berechnung ergebenden Höhe von gerundet 872,00 DM.

Pos.

1 Nettoeinkommen des Beklagten 2.821,67 DM

2 Spesen 47,56 DM

3 Weihnachtsgeld 58,33 DM

4 Steuererstattung 58,46 DM

5 Fahrtkosten - 64,68 DM

6 Kindesunterhalt - 314,00 DM

7 Kindesunterhalt - 239,00 DM

Summe: 2.368,33 DM

8 Selbstbehalt - 1.500,00 DM

Unterhalt (gerundet): 870,00 DM

Im einzelnen gilt folgendes:

Position 1: