Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Der Beklagte schuldet Trennungsunterhalt in der sich aus nachfolgender Berechnung ergebenden Höhe von gerundet 872,00 DM.
Pos.
1 Nettoeinkommen des Beklagten 2.821,67 DM
2 Spesen 47,56 DM
3 Weihnachtsgeld 58,33 DM
4 Steuererstattung 58,46 DM
5 Fahrtkosten - 64,68 DM
6 Kindesunterhalt - 314,00 DM
7 Kindesunterhalt - 239,00 DM
Summe: 2.368,33 DM
8 Selbstbehalt - 1.500,00 DM
Unterhalt (gerundet): 870,00 DM
Im einzelnen gilt folgendes:
Position 1:
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