Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit Recht verweigert, weil deren Rechtsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne vom § 114 ZPO bietet.
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin allein setzt die Erwartung voraus, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|