OLG Köln - Beschluß vom 22.03.1999
27 WF 36/99
Normen:
BGB § 1671 ;
Vorinstanzen:
29a F 327/98 - AG Bergisch Gladbach,

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

OLG Köln, Beschluß vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 27 WF 36/99

DRsp Nr. 1999/6256

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

»Zu den Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit Recht verweigert, weil deren Rechtsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne vom § 114 ZPO bietet.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin allein setzt die Erwartung voraus, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt.